Rechtliches
Rechtliches
Für die Zulassung zum Psychologischen Berater, Coach oder Mental Trainer gibt es keine eigenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Es gilt das übliche Dienstleistungsrecht nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Aus Gründen der zivil-, straf- und wettbewerbsrechtlichen Sicherheit sollte der Berater/ Trainer in jedem Fall über eine qualifizierte Ausbildung verfügen.
So zum Beispiel dürfen Krankheiten nur von Personen diagnostiziert und behandelt werden die eine Bestallung als Arzt oder eine Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktivergesetzes besitzen.
Somit befaßt sich die Ausbildung nicht ausschließlich mit der Erkennung und Behandlung psychischer Störungen sondern auch mit der Vielzahl all der Tätigkeiten die eine stützende Beeinflussung der menschlichen Psyche zum Ziel haben. Dazu gehört zum Beispiel das Mentale Training.
Ziel des Mentaltrainers ist es somit nicht, seelische Krankheiten zu heilen, sondern das Potential des Klienten optimal zu fördern und mit den erlernten Methoden sinnvoll zu unterstützen.
Im weitesten Sinne wird vom Absolventen der PAPB-Ausbildung Hilfestellung zur Lösung allgemeiner Konflikte gegeben. Eine solche lebensberatende Tätigkeit ist jedoch auch nur - aufgrund der beschriebenen Rechtslage - mit einer soliden, qualitativ hochwertigen Ausbildung durchzuführen. Wer also keine Krankheiten erkennen und behandeln will, sondern seine psychologischen Fähigkeiten erweitern und untermauern möchte, kann an dieser Ausbildung teilnehmen.
Wer sich für den Bereich der Psychotherapie interessiert und heilend tätig sein möchte, ohne seine Patienten auch körperlich oder mit Verfahren der Naturheilkunde zu behandeln, kann sich bei der zuständigen Behörde der Prüfung zum Heilpraktiker für Psychotherapie unterziehen. Die Voraussetzungen hierfür sind bundesländerspezifisch geregelt. Die PAPB bereitet mit hoher Bestehensquote im Rahmen eines Intensiv-Trainings, das nach den neuesten grundsätzen ganzheitlichen Lernens konzipiert ist, auf die behördliche Überprüfung vor.








